AGB

Verkaufs- und Lieferbedingungen der Walter-Hydraulik GmbH

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1. Verbindlichkeit und Vertragsabschluß

 Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Bedingungen der Walter-Hydraulik GmbH, im folgenden Walter. Sie sindwesentlicher Bestandteil der Lie­ferverträge und gelten durch Auftragserteilung als anerkannt. Sie gelten bei ständigen Geschäftsbe­ziehungen auch für die zukünftigen Verträge. Abweichende/entgegenstehende Geschäftsbedingun­gen unserer Vertragspartner sind nur dann gültig, wenn Walter ausdrücklich/schriftlich ihrer Geltung zugestimmt hat. Sollte der Vertragspartner hiermit nicht einverstanden sein, muss Walter hierauf sofort schriftlich hingewiesen werden. Für diesen Fall behält sich Walter vor, seine An­gebote zurückzuziehen, ohne dass gegen Walter Ansprüche irgendwelcher Art erhoben werden können. Soweit Lieferungen außenwirtschaftlichen Verpflichtungen, (gem. AWG, AWV, Dual-Use-VO, KWKG, (US) Exportkontrollrecht/Embargo-Recht) unterliegen, wird der Käufer eigenverant­wortlich sämtliche Bestimmungen beachten. Erforderliche Genehmigungen wird der Käufer einho­len.

2. Angebote

a) Angebote sind freibleibend, unverbindlich und gelten vorbehaltlich Materialeindeckungsmöglich­keiten. Änderungen und Ergänzungen bedürfen schriftlicher Bestätigung. Der Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Preise gelten nur dann als Festpreis, wenn dies im Einzelfall ausdrücklich verein­bart ist.

b) Dem Käufer überlassene Proben/Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Maß, Gewicht, Güte, Qualität sowie Farbe/Farbtöne und verpflichten Walter auch dann nicht, wenn die Bestellung mit Bezug auf überlassene Proben/Muster erfolgt. Dies gilt auch für sämtliche dem Käu­fer zugänglich gemachte Unterlagen (Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben), so­fern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind. Abweichungen sind gem. DIN, RAL, RL/VDI VDE oder geltender Übung zulässig. Abweichungen, insbesondere aufgrund von technisch notwendigen Änderungen, bleiben ausdrücklich vorbehalten.

c) Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass diese Informationen/Know-How Betriebsgeheim­nisse von Walter ( § 17 UWG) darstellen. Dritten dürfen daher diese Unterlagen/Informationen ausnahmslos nicht ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung durch Walter zugäng­lich gemacht werden. Dies gilt insbesondere auch für alle Fälle streitiger Auseinandersetzungen.

3. Preise

Lieferungen werden ausschließlich auf Anweisung und auf Kosten des Käufers verpackt und (transport)versichert. Auf Verlangen ist das Verpackungsmaterial unverzüglich fracht- und kostenfrei zurückzusenden. Bei Vereinbarung einer Lieferfrist von mehr als 4 Monaten ist Walter berechtigt eingetretene Kostensteigerungen (Material, Herstellung, Montage, Personal, Lieferung und ähnli­ches) im entsprechenden Umfang an den Käufer weiterzugeben. In diesem Fall gelten die am Lie­fertag durch Walter festgelegten Preise als vereinbart. In allen Fällen, in denen etwa das Mate­rial/die Ausfüh­rung Änderungen erfahren, weil die vom Käufer überlassenen Unterlagen, Muster den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprochen haben/unvollständig waren, kann Walter die Preise entspre­chend den verursachten Kosten auch nach Vertragsabschluß angemessen ändern.

4. Lieferumfang und Lieferzeit

a) Für den Umfang der Lieferung und Leistung ist der schriftlich bestätigte Auftrag allein maßgebend.

b) Bis zum Versand der Lieferung sind (geringfügige) technische Änderungen/Verbesserungen gestattet. Insbesondere sind solche technischen Änderungen zulässig, die bei Vertragsabschluß noch nicht vorhersehbar waren und auf die Erbringung des vereinbarten Leistungsumfanges positive Aus­wirkungen haben. Die Lieferzeiten ergeben sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien und sind annähernd. Ihre Einhaltung durch Walter setzt voraus, dass alle kaufmännischen /technischen Fragen zwischen den Vertragspartnern geklärt sind und der Käufer alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen Bescheinigungen/Genehmigungen, die Leistung der vereinbarten Anzahlung und rechtzeitige Materialbeistellungen, erbracht hat; ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit Walter die Verzögerung zu vertreten hat.

c) Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger/rechtzeitiger Selbstbelieferung. Bei nicht fristgerechter Lieferung durch Zulieferer von Walter ist auch Walter von der Einhaltung der Lieferfrist entsprechend entbunden; dies setzt voraus, daß Walter ordnungsgemäß bestellt hat.

d) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk Walters verlassen hat oder Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – au­ßer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Mel­dung der Abnahmebereitschaft. Werden der Versand bzw. die Abnahme/Entgegennahme des Liefer­gegenstandes aus Gründen verzögert, die der Käufer zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend ei­nen Monat nach Meldung der Versand- und Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung ent­standenen Kosten berechnet.

e) Ist die Nichteinhaltung der Lieferfrist auf höhere Gewalt, (Aufruhr/Krieg/Terroranschläge, Streik, Aussperrung, Rohstofferschöpfung/Begrenzung) oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einfluss Walters liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit mindestens um den Zeitraum bis zur Behebung der (Betriebs)Störung, angemessen. Beginn und Ende derartiger Störungen teilt Walter dem Käufer unverzüglich mit. Walter hat auch das Recht bei dauerhaften Betriebs­störungen infolge der vorgenannten Gründe, oder für den Fall, dass Walter ohne sein Verschul­den von seinen Zulieferern nicht beliefert wird, unter Ausschluss jedweder Ersatzansprüche, ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten; in Fällen der Nichtverfügbarkeit der Leistung hat Walter unverzüglich hierauf hinzuweisen; tritt Walter in diesem Fall zurück, sind bereits empfan­gene Leistungen beiderseitig unverzüglich zurückzugewähren.

f) Der Käufer kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn Walter die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Käufer kann darüber hinaus vom Vertrag zu­rücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Käufer den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu bezahlen. Dasselbe gilt bei Unvermö­gen. Ergänzend gelten Ziff. 7, 8, 9. Darüber hinausgehende Ansprüche bestehen nicht. Tritt die Un­möglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges des Käufers ein oder ist der Käu­fer für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung ver­pflichtet.

g) Kommt Walter in Verzug und erwächst dem Käufer hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Gewährt der Käufer dem in Verzug befindlichen Walter unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle, eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, so ist der Käufer im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Sowohl Schadensersatzansprüche des Käu­fers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die hier genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ab­lauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Frist zur Lieferung, unter Beachtung der Einschränkungen aus Ziff. 7,8,9 ausgeschlossen.

h) Angemessene Teillieferungen sind zulässig und werden mit ihrem Wert in Rechnung gestellt.

5. Gefahrübergang, Abnahme

Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald der Liefergegenstand das Werk Walters verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder Walter noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgeblich. Sie muss unverzüglich zum vereinbarten Abnahmetermin, hilfsweise nach Meldung der Abnahmebereitschaft durch Walter durchgeführt werden. Der Käufer darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht ver­weigern. Nimmt der Käufer den Liefergegenstand nicht innerhalb einer ihm von Walter be­stimmten angemessenen Frist ab, obwohl er dazu verpflichtet ist, gilt die Abnahme als erteilt. Verzö­gert sich oder unterbleibt der Versand-/die Abnahme infolge von Umständen, die Walter nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tag der Meldung der Versand- oder Abnahmebereitschaft auf den Käufer über. Der Käufer verpflichtet sich auf eigene Kosten eine Versicherung abzuschlie­ßen, die die insbesondere hiermit verbundenen wirtschaftlichen Risiken angemessen abdeckt.

6. Eigentumsvorbehalt

a) Walter behält sich das Eigentum an sämtlichen Liefergegenständen (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung und solange vor, bis sämtliche Forderungen Walters aus der Ge­schäftsverbindung bezahlt sind.

b) Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu verarbeiten und/oder weiter zu veräußern, solange er sich mit der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen ge­genüber Walter nicht im Verzug befindet oder seine Zahlungen einstellt. Im Einzelnen gilt fol­gendes:

aa) die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt für Walter als Hersteller iSd § 950 BGB, ohne Walter zu verpflichten. Durch Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware er­wirbt der Käufer nicht das Eigentum gem. § 950 BGB an der neuen Sache. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verarbeitet, vermischt, vermengt oder verbunden, erwirbt Walter Mit­eigentum an der neuen Sache zu einem Anteil, der dem Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbe­haltsware zum Gesamtwert entspricht. Auf die nach den vorstehenden Bestimmungen entstehenden Miteigentumsanteile finden die für die Vorbehaltsware geltenden Bestimmungen entsprechend An­wendung.

bb) Der Käufer tritt hiermit die Forderung aus dem Weiterverkauf oder den sonstigen Veräußerungsge­schäften mit allen Nebenrechten an Walter ab und zwar anteilig auch insoweit, als die Vorbe­haltsware verarbeitet, vermischt oder vermengt ist und Walter hieran in Höhe des Fakturenwertes Miteigentum erlangt hat oder die Ware sonst fest eingebaut ist. Soweit die Vorbehaltsware verarbei­tet, vermischt, vermengt oder fest eingebaut ist, steht Walter aus dieser Abtretung ein im Ver­hältnis vom Fakturenwert der Vorbehaltsware zum Fakturenwert des Gegenstandes entsprechender erstrangiger Bruchteil der jeweiligen Forderung aus der Weiterveräußerung zu. Wird die Vorbe­haltsware vom Käufer zusammen mit anderen nicht von Walter gelieferten Waren veräußert, tritt der Käufer hiermit einen erstrangigen Anteil der Forderung aus der Weiterveräußerung in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware an Walter ab. Hat der Käufer diese Forderung im Rahmen des echten Factoring oder sonst wirtschaftlich verkauft, so tritt er hiermit die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an Walter ab. Wird die Forderung aus der Weiterveräußerung durch den Käufer in ein Kontokorrentverhältnis mit seinem Abnehmer gestellt, so tritt der Käufer seine Forderungen aus diesem Rechtsverhältnis/aus dem Abrechnungsverhältnis hiermit in Höhe des Fak­turenwertes der Vorbehaltsware an Walter ab.

cc) Walter nimmt die vorstehenden Abtretungen hiermit ausdrücklich an.

dd) Der Käufer ist zum Weiterverkauf nur dann berechtigt, wenn er sich ebenfalls das Eigentum an der Vorbehaltsware bis zur vollständigen Bezahlung seiner Forderung aus dem Weiterverkauf vorbehält.

ee) Der Käufer ist bis zum Widerruf durch Walter zur Einziehung der an Walter abgetretenen Forderungen berechtigt. Die Einziehungsermächtigung erlischt automatisch bei Zahlungsverzug oder Zahlungseinstellung des Käufers. In diesem Fall ist Walter vom Käufer bevollmächtigt, die Ab­tretung den Abnehmern des Käufers mitzuteilen und die Forderung selbst einzuziehen.

Der Käufer ist verpflichtet, Walter auf Verlangen eine genaue Aufstellung der dem Käufer zustehenden Forderungen mit Namen und Anschriften der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderun­gen, Rechnungsdatum usw. zu geben und Walter alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte und Unterlagen zu erteilen und die Überprüfung dieser Aus­künfte zu gestatten.

ff) Beträge, die aus abgetretenen Forderungen beim Käufer eingehen, wird dieser bis zur Überweisung an Walter gesondert für Walter aufbewahren. Diese sind wie Eigentum von Walter zu be­handeln.

gg) Anderweitige Verpfändungen/Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware oder Sicherungsabtre­tungen der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen/ sonstigen Zwangsvollstrec­kungsmaßnahmen durch Dritte ist Walter unter Angabe des Pfändungsgläubigers sofort zu unter­richten.

c) Übersteigt der Wert der Walter zustehenden Sicherungen die Gesamtforderung gegen den Käufer um mehr als 20 %, so verzichtet Walter automatisch auf die diesen Wert übersteigenden Sicher­heiten.

d) Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für Walter unentgeltlich. Der Käufer wird sie gegen übliche/betriebsspezifische Gefahren wie Feuer, Diebstahl und Wasser o. ä. im wirtschaftlich ange­messenen Umfang versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden dieser Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige zu Ersatz verpflichtete Dritte zustehen, an Walter in Höhe der Forderung von Walter ab. Walter nimmt die Abtretung hiermit an.

e) Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt Walter vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.

7. Sachmangelhaftung

Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet Walter ausschließlich, vorbehaltlich Ziff. 8, 9, Gewähr wie folgt:

a) Bei Sachmängeln sind alle diejenigen Teile der Lieferung/Leistung nach Wahl Walters unent­geltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sofern dieser bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.

b) Zunächst ist Walter stets Gelegenheit zur Vornahme aller Walter notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen zu geben; dies erfolgt in Abstimmung zwischen den Ver­tragsparteien; andernfalls ist Walter von der Haftung und den daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen, bei Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei Walter sofort zu verständigen ist, hat der Käufer das Recht den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von Walter Ersatz der erforderlichen Aufwen­dungen zu verlangen. Die Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen 2. Versuch grundsätzlich als fehlgeschlagen. Dies gilt nicht, wenn im Einzelfall komplexe Motoren/Steuerungen/Anlagen ver­tragsgegenständlich sind. In diesem Fall stehen Walter weitere Nachbesserungsversuche zu, min­destens jedoch zwei weitere Nachbesserungen. Schlägt die Nachbesserung sodann fehl, kann der Käufer, unbeschadet sonstiger Ersatzansprüche, vom Vertrag zurücktreten, wenn Walter unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nach­besserung oder Ersatzlieferung fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Käufer ldgl. ein Recht zur Minderung des Preises zu. Das Recht auf Minderung des Preises bleibt ansonsten ausgeschlossen. Mängelansprüche bestehen ferner nicht bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, Einsatz ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes, nicht ord­nungsgemäßer Wartung, chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse, wegen ungeeig­neten Aufstellortes, fehlender Stabilität oder ungeeigneter Sicherung der Stromzufuhr sowie infolge von Natur- und Witterungseinflüssen oder aufgrund sonstiger äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwaremängeln. Werden vom Käufer oder von diesem eingeschalteten Dritten unsachgemäß Änderungen, Nachbesserungen oder sonstige Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für die daraus entstehenden Folgen keine Ansprüche. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung Walters vorgenommene Ände­rungen des Liefergegenstandes.

c) Die Rechte des Käufers bei Mängeln bestehen nicht, sofern nicht Walter ausdrücklich die Verantwortung für die Kompatibilität der Lieferungen mit Fremdprodukten übernimmt, bei Fehl­funktionen/Störungen, die durch Defekte gleich welcher Art der nicht von Walter gelieferten Fremdprodukte oder deren mangelnde Kompatibilität mit den Lieferungsgegenständen verursacht werden.

d) Die durch die Nachbesserung/Ersatzlieferung entstehenden Kosten trägt Walter einschl. des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus. Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Käufers verbracht worden ist.

e) Sämtliche Kosten der Nachbesserung/Ersatzlieferung, trägt der Käufer, soweit ein Mangel nicht gegeben ist. Walter steht sodann ein Preis/Leistungsbestimmungsrecht für erbrachte Leistungen gem. § 315 ff BGB zu.

f) Gebrauchte Liefergegenstände werden unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung geliefert; dies gilt nicht, soweit Walter Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachweislich vorzuwerfen ist.

g) Sonstige Schadenersatz- /Aufwendungsansprüche, oder weitergehende Ansprüche des Käufers gegen Walter wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen, soweit nicht in diesen AGB Ab­weichendes geregelt ist.

8. Rechtsmangel/Gewerbliche Schutzrechte/Urheberrechte

Sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist, ist Walter verpflichtet, die Lieferung ldgl. im Land des Lieferortes frei von gewerblichen Schutzrechten/Urheberrechten Dritter zu erbringen. So­fern ein Dritter wegen Verletzung von Schutzrechten durch von Walter erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Käufer berechtigte Ansprüche erhebt, haftet Walter wie folgt:

a) Walter wird nach seiner Wahl und auf seine Kosten für die betreffenden Lieferungen/Leistungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder die Lieferung/Leistung austauschen. Ist dies Walter nicht zu angemessenen Bedingungen mög­lich, stehen dem Käufer die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.

b) Die Schadenersatzpflicht Walters richtet sich abschließend nach Ziff. 8/9. Diese Verpflichtungen Walters bestehen nur, soweit der Käufer Walter über die vom Dritten geltend gemachten An­sprüche unverzüglich schriftlich informiert, eine Verletzung nicht anerkennt und Walter alle Ab­wehrmaßnahmen vorbehalten bleiben. Stellt der Käufer die Nutzung der Lieferung aus Schadens­minderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuwei­sen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist. Walter ist entsprechend unverzüglich zu informieren.

c) Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. Ansprüche des Käufers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spe­zielle Vorgaben des Käufers, durch eine von Walter nicht voraussehbare Anwendung oder da­durch verursacht wird, dass die Lieferung vom Käufer verändert oder zusammen mit nicht von Walter gelieferten Produkten eingesetzt wird.

d). Im Fall von Schutzrechtsverletzungen/sonstigen Rechtsmängeln bestehen die vorstehend geregelten Ansprüche des Käufers; ergänzend gelten die Bestimmungen der Ziff. 7, 8.

e) Weitergehende Schadens-/Aufwendungsersatzansprüche/andere als die in dieser Ziffer geregelte Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen.

9. Haftung (Schadenersatz/Aufwendungsersatz)

a) Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden Walters infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen/Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenpflichten, insbesondere Anleitung für Bedienung/Wartung des Liefergegenstandes, vom Käufer nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Käufers die Regelungen der Ziff. 7, 8.

Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind sowie für Schadenersatz-/Aufwendungsersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund,insbesondere aus Verzug, §§ 280, 286 BGB, Unmöglichkeit, sonstiger Pflichtverletzung, unerlaubten Handlungen, haftet Walter nicht. Dies gilt dann nicht, wenn der Anspruch des Käufers beruht auf

aa) Verletzung des Lebens, Körper oder der Gesundheit

bb) vorsätzlicher oder grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitende Angestellter

cc) schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) durch nicht leitende Angestellte

dd) Mängeln, die arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert ist

ee) Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach dem ProdHaftG/allg. Produkthaftung für Personen-/ Sachschäden zwingend gehaftet wird.

Im Fall einer auf einfacher Fahrlässigkeit beruhenden Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) ist der Schadenersatzanspruch gegen Walter auf den typischerweise entstehen­den und vorhersehbaren Schaden der Höhe nach begrenzt. Dies ist in der Regel maximal der Auf­tragswert.

b) Im Fall einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel der Kaufsache besteht, kann der Käufer nur vom Vertrag zurücktreten, wenn Walter oder die gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehil­fen die Pflichtverletzung zu vertreten haben und die gesetzlichen Rücktrittsvoraussetzungen erfüllt sind. Der Anspruch auf Schadenersatz ist ausgeschlossen.

c) Da die Haftung für indirekte und Folgeschäden ausgeschlossen ist, wird der Käufer eine die wirt­schaftlichen Risiken angemessen abdeckende Produkt-/Betriebshaftpflichtversicherung abschließen und diese Walter schriftlich nachweisen.

10. Verjährung

Ansprüche des Käufers gegen Walter insbesondere aufgrund von Mängeln, verjähren 12 Monaten ab der Ablieferung, sonst ab der gesetzlichen Fiktion der Abnahme (§ 640 I BGB), der ge­meldeten Lieferbereitschaft, der gemeldeten Abnahmebereitschaft sowie des Annahmeverzugs des Käufers. Dies gilt nicht, wenn es sich bei dem Liefergegenstand um eine Sache handelt, die entspre­chend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangel­haftigkeit verursacht hat oder bei Baumängeln gem. §§ 438 I 2, 634 a I 2 BGB oder der Mangel auf einer vorsätzlichen Pflichtverletzung durch Walter oder seine gesetzlichen Vertreter oder Erfül­lungsgehilfen beruht.

11. Mängelrügen

a) Der Käufer untersucht die Liefer- und Leistungsgegenstände bei Ablieferung sofort und rügt erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens jedoch 14 Tage nach Eingang der Lieferung. Zeigt der Käufer innerhalb dieses Zeitraumes einen Mangel nicht schriftlich an, so gelten die Lieferungsge­genstände als genehmigt.

Nicht offensichtliche Mängel müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch 14 Tage nach Entdeckung schriftlich gerügt werden. Zeigt der Käufer schriftlich innerhalb dieses Zeit­raums den entdeckten Mangel nicht an, so gelten die Liefergegenstände als genehmigt.

b) Der Käufer ermöglicht Walter eine geeignete Prüfung gerügter Mängel und stellt, ohne dass es gesonderter Anforderung bedarf, Walter kostenlos sämtliche notwendigen technischen Informa­tionen, insbesondere Prüf-/Verlaufs-/Belastungsprotokolle und Testberichte, zur Verfügung. Unter­lässt der Käufer dies, gelten die Liefergegenstände als nicht gerügt und genehmigt. Verändert der Käufer durch nicht zuvor von Walter genehmigte Eingriffe, gleich welcher Art, die Liefergegen­stände bzw. nimmt er Instandsetzungsarbeiten ohne vorherige Zustimmung von Walter vor, ver­liert er seine Mangelansprüche.

12. Zahlungen

a) Rechnungen sind zu den vertraglich vereinbarten Zeitpunkten, spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung, gleichwertiger Zahlungsaufstellung oder Empfang der Lieferung oder Leistungen in bar ohne Abzug zahlbar. Mit Ablauf dieser 30 Tage tritt automatisch Verzug ein. Rechnungen für Reparatur- und Prüfarbeiten sind sofort in bar ohne Abzug zahlbar; i. ü. gilt ergänzend die vorstehende Bestimmung.

b) Bei verzögerter Zahlung, insbesondere bei Zahlungsverzug des Käufers sind, ohne dass gesonderte Nachweise notwendig wären, Zinsen von 8 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz fällig. Die Verzugszinsen sind sofort fällig. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens durch Walter ist nicht ausgeschlossen.

c) Der Käufer kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Ansprüchen aufrechnen. Gleiches gilt für die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten.

d) Gerät der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, so werden alle Forderungen Walters gegen den Käufer sofort fällig.

e) Walter ist berechtigt Zahlungen des Käufers abweichend von §§ 366 ff BGB gem. eigener Tilgungsbestimmung zu verrechnen.

13. Schutzrechte/Urheberrechte/Softwarenutzung

a) Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Käufer ein nichtausschließliches Recht eingeräumt diese einschließlich ihrer Dokumentation auf den entsprechenden Liefergegenständen, bzw. zugehörigen technischen Einrichtungen zu installieren und zu nutzen.

b) Die Nutzungsrechte sind zeitlich begrenzt auf die Dauer, in der der Käufer vertraglich berechtigter Besitzer des Liefergegenstandes ist. Sie erlöschen mit Beendigung der Nutzung automatisch. Die Nutzungsrechte sind begrenzt auf die Liefergegenstände, technischen Geräte, Betriebssysteme auf denen sie gem. Vertrag/Spezifikation eingesetzt werden. Die Übertragung der Nutzungsrechte ist dem Käufer nur bei gleichzeitiger Weiterveräußerung der Liefergegenstände gestattet. Dabei sind diese Bedingungen entsprechend weiterzugeben. Eigene Nutzungsrechte des Käufers bestehen dann nicht mehr.

c) Der Käufer darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§ 69 a ff UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Käufer ver­pflichtet sich, Herstellerangaben, insbesondere Copyright Vermerke nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung von Walter zu verändern. Die Erweiterung der Lizenz nach Standort/eingesetzten Systemen/Arbeitsplätzen/Maschinen/-typen sowie die Vergabe von Nutzungs­rechten gleich welcher Art und die Erteilung von Unterlizenzen ist dem Käufer nicht gestattet. Die Erweiterung der Lizenz wird von Walter ausschließlich gegen eine gesonderte schriftlich zu ver­einbarende Vergütung gestattet.

d) Verstößt der Käufer oder ein Rechtsnachfolger gegen diese Bestimmungen kann Walter, unbeschadet der Geltendmachung höherer Ansprüche, die Zahlung einer Vertragsstrafe für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung, unter Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhanges, verlangen. Diese beträgt für jeden einzelnen Fall mindestens € 5.000,00, sofern nicht erweislich der Nutzungsvorteil/ die entgangene Lizenzgebühr höher oder niedriger ist.

14. Anwendbares Recht/Erfüllungsort und Gerichtsstand

a) Maßgebend für alle Rechtsbeziehungen zwischen Walter sowie dem Käufer aus und in Zusam­menhang mit der Durchführung der Lieferung gem. diesem Vertrag ist das Recht der BRD. Die An­wendung der Bestimmungen des UN-Kaufrechts (CISG) wird hiermit von den Parteien ausdrücklich ausgeschlossen.

b) Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Sitz von Walter. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages, sowie für die Zahlung aus Schecks/Wechseln, ist der Sitz von Walter. Abweichend hiervon kann Walter auch am jeweiligen Sitz des Käufers Klage erheben.

15. Sonstiges

Die Parteien vereinbaren für alle etwa zu treffenden Abreden Schriftform. Mündliche (abweichende) Nebenabreden bestehen nicht. Sie bedürfen in jedem Einzelfall zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung. Das Schriftformerfordernis gilt auch für die Aufhebung dieser Bestimmung. Der Käufer hat Walter auf Eigenschaften der Liefergegenstände gesondert hinzuweisen, auf die dieser be­sonderen Wert legt. Ein Mangel liegt im Sinne dieser Regelungen nicht vor, wenn ein entsprechender Hinweis durch den Käufer nicht erfolgte und es sich um Eigenschaften handelt, die der Käufer der Art der Kaufsache nach nicht erwarten kann.

Für den Fall, dass auch/nur Reparaturen vereinbart sind, gilt ergänzend folgendes:

a) Vor der Ausführung der Reparatur kann ein verbindlicher Kostenvoranschlag (KV) verlangt werden. Die zur Erstellung des KV erbrachten Aufwendungen sind zu vergüten, soweit es nicht zum Ab­schluss eines Reparaturvertrages kommt. Werden bei Reparatur die Entgeltangaben im KV um mehr als 20 % überschritten; ist das Einverständnis beider Vertragsparteien hierüber einzuholen. Bereits erbrachte Leistungen sind zu vergüten.

b) Bei Reparaturen steht Walter wegen seiner Forderungen aus dem Auftrag ein Zurückbehaltungs­recht sowie ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Reparaturauftrags in seinen Besitz ge­langten Gegenständen zu.
c) Werden übergebene Gegenstände innerhalb von 6 Wochen nach Fertigstellung der Reparatur und Mitteilung hiervon nicht abgeholt oder bei Versand derselben nicht angenommen, übernimmt Walter für Verlust oder Beschädigung, gleich welcher Art, keinerlei Haftung; dies gilt nicht bei Vor­satz oder grober Fahrlässigkeit. Nach Ablauf der 6 Wochen-Frist ist Walter nach vorheriger schriftlicher Androhung und Angabe des Geldbetrages dessentwegen der freihändige Verkauf statt­finden soll, berechtigt, die eingelieferte Sache nach Ablauf eines Monats nach Androhung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen über das vertragliche Pfandrecht freihändig zu verwerten. Die Andro­hung der Pfandverwertung ist entbehrlich, wenn der Aufenthalt des Auftraggebers unbekannt ist.

Für den Fall, dass auch Aufstellungen, Montage und Abnahme vereinbart sind, gilt ergänzend:

17. Aufstellung und Montage

a) Die Prüfung der Abnahmefähigkeit von Liefergegenständen erfolgt im Werk von Walter. Die Kosten dieser Prüfung trägt der Käufer. Unterlässt der Käufer die Prüfung, so gelten die Lieferge­genstände mit Verlassen des Werkes als vertragsgerecht geliefert und genehmigt.

b) Der Käufer ist verpflichtet Lieferungen von Walter unverzüglich nach Meldung der Abnahmebe­reitschaft abzunehmen. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zu einer Verweigerung der Ab­nahme. Wird wegen unwesentlicher Mängel die Abnahme verweigert, so steht es der Abnahme gleich, wenn der Käufer das Werk nicht innerhalb einer ihm von Walter bestimmten angemesse­nen Frist abnimmt. Erklärt der Käufer nicht innerhalb von 7 Tagen nach Meldung der Abnahmebe­reitschaft durch Walter oder nach Empfang der vertraglichen Leistung schriftlich, unter genauer prüffähiger Angabe von Gründen das und warum er die Abnahme verweigere, so gilt die Abnahme ebenfalls als erklärt.

c) Die vertragliche Leistung gilt ferner als abgenommen, sobald die Lieferung vom Käufer selbst oder auf seine Weisung hin durch Dritte über die zur Durchführung der Abnahme erforderliche Funk­tionsprüfung hinaus in Betrieb genommen wird.

d) An der Abnahme nehmen die von Walter und Käufer benannten Personen teil. Das Ergebnis der Funktionsprüfung/Abnahme wird, unter Berücksichtigung der technischen Spezifikation, in einem von beiden Parteien zu unterzeichnenden Protokoll festgehalten.

e) Der Käufer hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:

alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschl. der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge sowie die zur Montage und Inbetriebsetzung erforder­lichen Bedarfsgegenstände- und stoffe wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brenn­stoffe und Schmiermittel sowie Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung sowie bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Ma­schinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge und Vergleichbares genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufent­haltsräume, einschl. den Umständen angemessene sanitäre Anlagen; i.ü. hat der Käufer zum Schutz des Besitzes Walters und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde sowie Schutzkleidung, Schutzvorrichtungen, die infolge der Montage erforderlich sind und den UVV genügen.

f) Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Käufer die notwendigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitung oder ähnliche Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

g) Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforder­lichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs-/Montagestelle befinden und alle Vorar­beiten vor Beginn des Aufbaus so weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage ver­einbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.

h) Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht von Walter zu vertretende Umstände, so hat der Käufer die Kosten für die Wartezeiten und zusätzlich erforderlich werdende Reisekosten des Montagepersonals zu tragen. Der Käufer hat Walter/dessen Montage­personal die Arbeitszeit des Montagepersonals, die Beendigung der Aufstellung, Montage oder In­betriebnahme, unverzüglich zu bescheinigen und diese Bescheinigung Walter auszuhändigen.

i) Walter haftet nicht für die Arbeiten des Montagepersonals, soweit die Arbeiten nicht unmittelbar mit der Lieferung und der Aufstellung/Montage/Abnahme zusammenhängen. Probe- und Testläufe an nicht von Walter gelieferten Anlagen/Systemen/Maschinen/Komponenten werden nicht durchgeführt.